Tätigkeitsbereiche und Beispiele


Wirtschafts- und Steuerstrafrecht betreffen häufig (wenn auch nicht immer und nicht zwingend ausschließlich) häufig die nachfolgenden Delikte:

  • Steuerhinterziehung und Zolldelikte
  • Verstöße im Zusammenhang mit Schwarzarbeit
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Insolvenzverschleppung
  • Untreue und Unterschlagung
  • Betrug und Diebstahl
  • Verstöße gegen arbeitsrechtliche Schutznormen (sog. Arbeitsstrafrecht)
  • etc.

Die massive Ausweitung von strafrechtlichen Normierungen bringt es aber mit sich, dass praktisch in allen Nebengesetzen auch bußgeldrechtliche bzw. strafrechtliche Normen enthalten sind.

In allen Deliktsbereichen gibt es typische und vollkommen exotische Fallgestaltungen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass von Anfang an eine professionelle Herangehensweise sichergestellt ist. Dabei ist gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Deliktsbereichen die Regel: "Schweigen ist Gold" essentiell. Eine unbedachte Äußerung zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann schnell zum "Dauerläufer" werden.


Wie effektive Strafverteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren aussehen kann, zeigt dieses Beispiel:


Angeklagt waren zwei Gesellschafterinnen einer GmbH im sozialen Bereich. Beide waren Geschäftsführerinnen. Da die Zuschüsse zur Betreuung schwer erziehbarer Jugendlicher durch verschiedene Ämter spät oder nur in unzureichender Höhe ausbezahlt wurden, gleichzeitig aber die Mitarbeiter der GmbH viele Überstunden leisteten und das Unternehmen fachlich bis heute hoch geschätzt wurde, wurden einige Überstunden von Mitarbeiter schwarz ausbezahlt. Außerdem wurde Personal eingesetzt, das fachlich sehr gut war, teilweise aber nicht die formale Qualifikation aufwies. Damit die Kasse stimmte, wurden einige Belege „gefaked“ und in die Buchhaltung eingestellt und als Barentnahmen ausgewiesen. Durch einen Zufall, der mit dem späteren Verfahren nichts zu tun hatte, wurde die Staatsanwaltschaft aufmerksam. Es folgte die Anklage wegen:
• Untreue zu Lasten der GmbH
• Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben
• Steuerhinterziehung wegen Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftssteuerhinterziehung, Hinterziehung von Einkommenssteuer
Die Anklage rechnete einen Schaden von mehr als 1 Mio. vor und wollte die Angeklagten lange Zeit hinter Gitter sehen. Der Schaden potenziert sich, weil die unzulässigen „Entnahmen“ zu den einzelnen Steuerschäden hinzugerechnet wurden – ein klassisches Problem in solchen Verfahren. Zu Beginn des Verfahren vor einer Wirtschaftsstrafkammer deutete das Gericht an, dass man bei einem Geständnis mit einer reduzierten Strafe von 4 bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe rechnen könne.
Mit Hilfe einer effektiven Strafverteidigung, der Benennung von Zeugen und der Problematisierung der „richtigen“ Rechtsfragen konnte erreicht werden, dass am Ende des Prozesses statt einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren nur eine moderate Geldstrafe ausgeurteilt wurde. Beide Angeklagten konnten das Gericht am Ende als freie Menschen verlassen.


Was tun, wenn der Staatsanwalt vor der Türe steht?


Bleiben Sie ruhig. Keiner (oder nur die wenigsten Menschen) sind auf derartige Situationen vorbereitet. Versuchen Sie zunächst, sich zu sammeln.
• Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie diesen.
• Notieren Sie den Namen und die Dienststelle des ermittlungsführenden Beamten
Bitten Sie darum, vor der Durchsuchung Ihren Anwalt anrufen zu können – sofern möglich, bitten Sie darum, abzuwarten, bis dieser eintrifft.

  • Warum ist dies sinnvoll? Häufig kann der Verteidiger mit Ihnen abschätzen, ob bestimmte Unterlagen herausgesucht und herausgeben werden können. Damit vermeidet man mögliche Zufallsfunde. Häufig werden auf der Suche nach Steuerunterlagen unerlaubte Gegenstände (Waffen, Betäubungsmittel, etc.) aufgefunden, was die Erweiterung von Ermittlungen nach sich ziehen kann. 
  • Gerade dann, wenn sich Dateien auf Servern befinden, die zum „Arbeiten“ notwendig sind, kann im Zusammenhangt mit dem Verteidiger beraten werden, ob und ggf. welche Daten notwendig sind. Diese können ggf. kopiert und gespiegelt werden, um zu vermeiden, dass die Polizei ganze Serverarchitekturen mitnimmt und Sie auf Monate gehindert sind, Ihren Betrieb weiterzuführen.

• Sofern dies nicht möglich ist: Lesen Sie im Beschluss nach, nach welchen Unterlagen gesucht wird. Wenn die Unterlagen genau benannt sind, kann es sinnvoll sein, diese herauszusuchen.
• Bleiben Sie ruhig ,kooperativ und freundlich (soweit das in der Situation zumutbar ist)
Machen Sie keinerlei Aussagen zur Sache und verweisen auf Ihren Anwalt
Weisen Sie auch Ihre Angestellten darauf hin, dass diese bei der Polizei zunächst keine Angaben machen müssen. Notwendig ist es allerdings, dass Namen und Anschriften sowie Geburtsdaten genannt werden, also die Personalien. Zeugen müssen nur bei staatsanwaltlich angeordneten Vernehmungen oder bei Gericht Aussagen machen. Bei der Polizei muss keiner (!) Aussagen machen. Dies sollte auch nicht unreflektiert geschehen.
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, auch wenn es dazu keinen Anlass gibt.
Hinterlegen Sie eine Notfallrufnummer der Anwalts Ihres Vertrauens!