Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Beantragung oder Verwendung öffentlicher Fördermittel falsch oder unvollständige Angabe gemacht oder subventionsrelevante Tatsachen verschwiegen werden. Auch der zweckswidrige Einsatz bewilligter Mittel kann strafbar sein. § 264 StGB schützt die ordnungsgemäße Verwendung staatlicher Gelder und sanktioniert Verstöße mit Geld oder Freiheitsstrafe.