Untreue
Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Beantragung oder Verwendung öffentlicher Fördermittel falsch oder unvollständige Angabe gemacht oder subventionsrelevante Tatsachen verschwiegen werden. Auch der zweckswidrige Einsatz bewilligter Mittel kann strafbar sein. § 264 StGB schützt die ordnungsgemäße Verwendung staatlicher Gelder und sanktioniert Verstöße mit Geld oder Freiheitsstrafe.